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   BVerwG, 28.06.2007 - 8 B 21.07   

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https://dejure.org/2007,17937
BVerwG, 28.06.2007 - 8 B 21.07 (https://dejure.org/2007,17937)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2007 - 8 B 21.07 (https://dejure.org/2007,17937)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 8 B 21.07 (https://dejure.org/2007,17937)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Nachweises der Erbenstellung und damit der Stellung als Berechtigter i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG); Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist; Zustellung der angefochtenen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.04.2005 - 4 BN 12.05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumung zur Einlegung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2007 - 8 B 21.07
    Die Anforderungen an einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden juristischen Laien würden bei dieser Sachlage überspannt (vgl. Beschluss vom 22. April 2005 BVerwG 4 BN 12.05 Buchholz 310 § 60 Nr. 256).
  • BVerwG, 15.10.2002 - 7 B 94.02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht seitens des Gerichts als Verfahrensfehler

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2007 - 8 B 21.07
    Im Übrigen kann der Nachweis der Erbenstellung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur mit einem Erbschein geführt werden (Beschluss vom 15. Oktober 2002 BVerwG 7 B 94.02 juris).
  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Die Restitutionsantragstellerin ist dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erbschein nach Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters und Berechtigten Z. und die Beigeladenen haben ihre Gesamtrechtsnachfolge nach Jörg D. entsprechend den Anforderungen (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 - Bh 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 - juris; Urteile der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 - juris u. v. 05. November 2008 - 1 K 1334/06) durch einen Erbschein im Original nachgewiesen.
  • VG Cottbus, 18.06.2020 - 1 K 2531/17
    Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren nur durch einen Erbschein im Original (Urschrift oder Ausfertigung) nachgewiesen werden, weil allein diesem Dokument - nicht jedoch einer Abschrift oder Ablichtung - die Vermutung zukommt, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 -, Bh 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 -, juris; Urteile der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 -, juris Rn. 37; v. 05. November 2008 - 1 K 1334/06 -, juris Rn. 59 u. v. 10. November 2010 - 1 K 2193/03 -, juris Rn. 228).
  • VG Cottbus, 05.11.2008 - 1 K 1334/06

    Nachweis der Rechtsnachfolge in vermögensrechtlichem Restitutionsverfahren;

    59 a) Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren - unabhängig davon, ob die Rückübertragung von Vermögenswerten als solche oder lediglich die Feststellung der Berechtigung im Streit steht - grundsätzlich nur durch einen Erbschein im Original nachgewiesen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 - juris; vgl. auch die zu Grunde liegende Entscheidung des VG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 K 1120/99 - juris, in der lediglich die Berechtigtenfeststellung im Streit stand; Urteil der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 - juris), denn allein dem Erbschein kommt nach § 2365 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - entsprechend § 413 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der DDR - die Vermutung zu, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 - juris).
  • BVerwG, 13.03.2020 - 8 PKH 3.20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die

    Das Verwaltungsgericht hat die Bekundung der Miterbin im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnt, seine Entscheidung aber auf die Erwägung gestützt, dass es nach dem Zweck des Ausschlussverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG Sache des Klägers sei, seine Stellung als Rechtsnachfolger durch die Vorlage von Erbscheinen nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 7 B 94.02 - juris Rn. 3 und vom 28. Juni 2007 - 8 B 21.07 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 27.04.2017 - 29 K 5.17

    Entschädigungsberechtigung der Jewish Claims Conference nach VermG als Mitglied

    Die Kammer ist auch nicht in der Lage, Spruchreife herzustellen, da der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbscheine geführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 -, juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 87 = juris Rn. 6).
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